Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Byte Computer
Inh. Olaf Eimecke
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Definitionen
Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Firma Byte Computer Inh. Olaf Eimecke – im Folgenden nur noch Byte Computer genannt – und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde.
Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers/Käufers (im Folgenden: Vertragspartner) sind für Byte Computer unverbindlich. Nur soweit Byte Computer abweichende Vereinba-rungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, gelten diese, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte.
2. Lieferpreise, Rechnungsprüfung
Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen. Wird kein Preis ausdrücklich verein-bart, so gilt – uhrzeitgenau – die aktuelle Preisliste von Byte Computer, welche im Internet abruf-bar ist. Die Zahlung wird sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Umsatzsteuer wird in der jeweils festgelegten Höhe auf die Preise aufgeschlagen.
Der Vertragspartner hat innerhalb einer angemessenen Frist die Rechnungsstellung zu prüfen. Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von 6 Wochen werden von Byte Computer nicht mehr berücksichtigt.
3. Vertragsschluss, Bestätigung der Bestellung im E-Commerce
Mit Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Byte Computer wird kurzfristig, spätestens jedoch innerhalb von 7 Ta-gen, die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebotes erklären. Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird Byte Computer den Zugang der Bestellung un-verzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertrags-angebotes dar. Bei elektronischen Bestellungen wird der Vertragstext von Byte Computer gespei-chert und dem Vertragspartner auf sein Verlangen per E-Mail zur Verfügung gestellt.
4. Gefahrübergang
Der Vertragspartner trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Ware ab Erfül-lungsort. Dies gilt auch für den Fall der Versendung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort.
5. Gewährleistung
Byte Computer leistet Gewähr für Mängel der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Normaler, gebrauchstypischer Verschleiß ist, ebenso wie vorzeitige Abnutzung durch untypischen Gebrauch – etwa unter ungewöhnlich erhöhter Belastung – kein Mangel.
a. Die Zusicherung von Eigenschaften bzw. die Übernahme von Garantien ist nur insoweit verbindlich, wie Byte Computer diese dem Vertragspartner besonders schriftlich bestätigt hat.
Neben den von Byte Computer gegebenen Produktbeschreibungen stellen öffentliche Äußerun-gen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder eines Dritten keine vertragsge-mäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
b. Byte Computer leistet Gewähr für zwei Jahre ab Ablieferung der Ware (Gewährleistungsfrist). Eine abweichende Gewährleistungsfrist kann im Einzelfall – insbesondere bei Sonderaktionen – vereinbart werden. Auf eine abweichende Gewährleistungsfrist weist De-vil spätestens im Angebot hin.
Die Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die nicht rechtzeitig angezeigt worden sind (Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
c. Byte Computer leistet in Abweichung von § 439 Abs. 1 BGB nach Wahl von Byte Computer Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung.
Wir weisen darauf hin, dass Nachbesserung aufgrund des Massencharakters der Ware in der Regel nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB). De-vil wird daher in der Regel Nachlieferung wählen. Die Nachlieferung kann in der Regel innerhalb von höchstens 30 Tagen (angemessene Frist zur Nachlieferung) erfolgen.
Der Vertragspartner akzeptiert, dass die Nachlieferung im Einzelfall – in Abhängigkeit von Marktlage und Verfügbarkeit – auch länger dauern kann.
Die Verfügbarkeit der Ware kann aufgrund der technischen Weiterentwicklung bereits nach kurzer Zeit eingeschränkt sein. Byte Computer ist daher berechtigt, den Nacherfüllungsan-spruch durch Lieferung gleich- oder höherwertiger abweichender Ware auch eines ande-ren Herstellers zu erfüllen, soweit diese Ware nach ihren Spezifikationen funktionsidentisch ist.
d. Wählt der Vertragspartner nach Scheitern der Nacherfüllung wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadenersatz zu.
e. Byte Computer leistet Aufwendungsersatz für Aufwendungen des Käufers im Rahmen der Nach-erfüllung nur in Höhe der nachgewiesenen Kosten, welche aufgrund der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs gegenüber einem Verbraucher als Endkunden entstanden sind. Darüber hinaus trägt Byte Computer lediglich die Kosten der Neuzusendung der nachgebesserten oder ersetzen Ware an den Vertragspartner.
Eigene Arbeitszeit des Vertragspartners / seiner Angestellten oder Erfüllungsgehilfen stellt keine ersatzfähige Aufwendung dar.
f. Grundsätzlich gilt für Computerhardware, dass der Einbau entsprechende Sachkunde voraussetzt. Eventuelle Montageanleitungen stellen einen Service, nicht jedoch Inhalt des Erfüllungsanspruches dar. Montageanleitungen können auch in Fremdsprachen oder gar nicht vorhanden sein.
Besteht der Mangel – sofern diese ausnahmsweise ausdrücklich zum Inhalt des Erfül-lungsanspruches gemacht wurde – in einer fehlerhaften Montageanleitung, ist Byte Computer nur zur Nachlieferung einer fehlerfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Montageanleitung der Montage entgegensteht.
g. Über das vorgehende Hinaus tritt Byte Computer dem Vertragspartner eventuell weitergehende Ansprüche gegenüber den Lieferanten von Byte Computer ab.
h. Für den Fall der Rückabwicklung eines Kaufvertrages berechnet Byte Computer für jeden Tag der Nutzung der Ware eine pauschale Nutzungsentschädigung von 1/1000 des Nettokauf-preises. Dem Vertragspartner steht es frei, einen geringeren Wert der Nutzung nachzu-weisen.
6. Anzeige von Mängeln
Der Vertragspartner hat die Ware rechtzeitig vor Annahme/Quittierung sorgfältig auf Schäden und Fehlmengen zu untersuchen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Emp-fangsschein etc. vollständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen.
Der Vertragspartner hat im Beanstandungsfall alle erforderlichen Maßnahmen ein-schließlich der Tatbestandsaufnahme rechtzeitig und formgerecht durchführen zu las-sen. Über vorgenannte Kontrollen hinaus ist vom Vertragspartner die Ware beim Emp-fang auf richtige Menge, Art und Qualität unverzüglich zu prüfen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Übergabe der Ware schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner muss auch bei nicht offensichtlichen Män-geln Byte Computer innerhalb von einer Woche, nachdem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, diesen an Byte Computer mitteilen.
7. Haftungsbeschränkung
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von Byte Computer auf den nach Art des Vertrages typischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsge-hilfen von Byte Computer.
Byte Computer haftet bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten nicht.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens Byte Computer oder ihrer Erfüllungsgehilfen gehaftet wird oder der Scha-den auf dem Fehlen einer schriftlich besonders zugesicherten Eigenschaft beruht, durch deren Zusicherung der Vertragspartner vor einem solchen Schaden abgesichert werden sollte.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit bei leicht fahrlässiger Verletzung we-sentlicher Vertragspflichten seitens Byte Computer oder ihrer Erfüllungsgehilfen zwingend gehaf-tet wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden, Gesundheitsbeschä-digung oder Verlust des Lebens des Vertragspartners.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen Byte Computer werden nicht ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmer
Byte Computer behält gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an sämtlichen von ihr gelie-ferten Waren bis zur restlosen Begleichung ihrer Gesamtforderung aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner (Vorbehaltsware).
Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Vertragspartner bezeichne-te Warenlieferungen bezahlt ist, da der Eigentumsvorbehalt alle laufenden offenen Sal-doforderungen sichert.
Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen üb-lichen Geschäftsverkehrs veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht befugt.
Alle ihm aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltware zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Nebenrechte) tritt der Vertragspartner bis zur Höhe der je-weils offenen Gesamtforderung der Byte Computer zu deren Sicherung an Byte Computer ab. Byte Computer nimmt die Abtretung an.
Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Ge-samtpreis, erfolgt die Abtretung entsprechend des Rechnungswertes der mitverkauften Vorbehaltsware.
Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Byte Computer nach-kommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf Byte Computer sicherungshalber abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Eine Verfügung über diese Forderungen durch den Vertragspartner ist nur Zug um Zug gegen Auszahlung des Erlöses an Byte Computer zulässig, und zwar bis zur restlosen Regulierung der offenen (Saldo-)Gesamtforderung der Byte Computer. Die Einzugsermächtigung kann wider-rufen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit den Vertragspartner auftreten.
Bei Zahlungseinstellung des Vertragspartners erlischt automatisch die Einzugsermäch-tigung. Auf Verlangen von Byte Computer hat der Vertragspartner – insbesondere bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung – Byte Computer die Schuldner der abgetretenen Forde-rungen umgehend mitzuteilen und alle zur Geltendmachung der Rechte von Byte Computer erwünschten und erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Er-füllung der jeweils offenen Gesamtforderung von Byte Computer gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf ihn übergeht.
Auf Wunsch des Vertragspartners gibt Byte Computer nach ihrer Wahl ihr zustehende Sicherun-gen frei, soweit ihr Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung von Byte Computer um 20 % übersteigt.
Ab Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder bei Beantragung des Insolvenzver-fahrens über sein Vermögen ist der Vertragspartner zur Veräußerung der Vorbehaltswa-re nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung der Vorbe-haltsware unverzüglich vorzunehmen. Ferner hat der Vertragspartner die aus an Byte Computer abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge auf einem separaten Konto gutschrei-ben zu lassen.
9. Allgemeine Regelungen für den Eigentumsvorbehalt
Byte Computer ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartner oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartner berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung – bei Zahlungsverzug nach Nachfristsetzung -soweit zurückzu-verlangen, als es zur Deckung aller Forderungen von Byte Computer erforderlich erscheint.
Byte Computer ist zu diesem Zwecke berechtigt, die Räume des Vertragspartners zu betreten, in denen die Ware lagert, und die Ware in Besitz zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Räume von Dritten, sofern die Ware bei Dritten lagert. Der Vertragspart-ner hat dafür zu sorgen, dass der Zutritt zu diesen Räumen ungehindert ausgeübt werden kann. Die Kosten der Rücknahme trägt der Vertragspartner.
10. Abtretungsverbot
Die Rechte und Pflichten aus den mit Byte Computer geschlossenen Verträgen können vom Ver-tragspartner nicht ohne Einwilligung von Byte Computer auf einen Dritten übertragen werden. Sofern eine ohne Zustimmung von Byte Computer vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von Byte Computer, mit etwaigen Gegenforde-rungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) aufzurechnen, nicht berührt.
11. Datenschutz
Der Vertragspartner wird gemäß § 26 BundesdatenschutzG darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit Byte Computer generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung und auch bei anderen Unternehmen, mit denen Byte Computer zusammenarbeitet, gespeichert werden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
Erfüllungsort ist Osnabrück. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht einschließlich des UN-Kaufrecht aber ausschließlich des Internationalen Privat-rechtes.
Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Byte Computer und dem Vertragspartner ist Osnabrück.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestim-mung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende wirksame Regelung.